Die Beschwerdeführerin wolle sich den Tests nicht unterziehen und arbeite mit der Psychologin nicht zusammen. Am 7. Dezember 2015 sei sie ausserdem zeitlich und örtlich nicht orientiert gewesen. Sie hätte sich verfolgt gefühlt. Kognitive Tests seien in diesem Zustand unmöglich. Die Beschwerdeführerin müsste behandelt werden. Dies sei aber im Rahmen des jetzigen Auftrags des Friedensgerichts (Unterbringung zwecks Erstellung eines Gutachtens) nicht möglich. Ein neues Datum für einen weiteren Versuch sei deshalb noch nicht vorgesehen (Protokoll vom 9. Dezember 2015, S. 4 f.).