Zu überprüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angeordneten Unterbringung in zeitlicher Hinsicht. Die Beschwerdeführerin wurde am 20. November 2015 fürsorgerisch untergebracht. An ihrer Anhörung vom 9. Dezember 2015 bestätigte sie, mit dem Gutachter gesprochen zu haben. Gemäss telefonischer Auskunft von letzterem ist das Gutachten bis auf die Ergebnisse der von der Einrichtung vorzunehmenden Fähigkeitstests erstellt. Die behandelnden Ärzte erklärten jedoch, es sei bereits zwei Mal, am 2. und am 7. Dezember 2015, erfolglos versucht worden, die angeordneten Tests durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wolle sich den Tests nicht unterziehen und arbeite mit der Psychologin nicht zusammen.