Die angehörten Ärzte gaben an, die Beschwerdeführerin sei krank und brauche medizinische Hilfe. Eine (indirekte) Selbstgefährdung ohne Behandlung und ohne Betreuung könne nicht ausgeschlossen werden. Eine fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin ist somit auch nach Instruktion des Beschwerdeverfahrens ernsthaft ins Auge zu fassen. Ausserdem ist die Anordnung einer ambulanten Begutachtung nach wie vor als erfolglos zu betrachten, zumal die Beschwerdeführerin eine solche Abklärung kategorisch ablehnt.