Insofern ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Klarheit über die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin und das Risiko einer Selbst- bzw. Drittgefährdung geschaffen werden muss. Es gilt abzuklären, ob eine stationäre Behandlung oder Betreuung, zum Beispiel in einem Wohnoder Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung, unausweichlich geworden ist.