Ausserdem ist der Aufenthalt in der Einrichtung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7062). b) Meldungen bei der Erwachsenenschutzbehörde über seltsames und aggressives Verhalten von Seiten der Beschwerdeführerin haben sich nach deren Spitalaufenthalt im Oktober Kantonsgericht KG Seite 4 von 5