Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird von Gesetzes wegen insofern Rechnung getragen, als die Anordnung nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass sie nicht ambulant durchgeführt werden kann. Das Bundesgericht hat in einem Fall, in dem die Erwachsenenschutzbehörde eine fürsorgerische Unterbringung ins Auge gefasst hatte, bei der Auslegung von Art. 449 Abs. 1 ZGB in der geltenden Fassung die Praxis zu aArt. 397a ZGB übernommen: Die Einweisung zur Begutachtung ist somit auch unter dem geltenden Recht nur unter der (zusätzlichen) Voraussetzung zulässig, dass eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (Urteil BGer 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.2.2).