{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-111_2015-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_111_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410d058c298291537d8c6217bac4ef9b9ae414905fd4402db8fa93656a01b303f11f73b37b5c3d2c67703dd391b184195f&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410d058c298291537d8c6217bac4ef9b9ae414905fd4402db8fa93656a01b303f11f73b37b5c3d2c67703dd391b184195f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_111", "Checksum": "e041226996c6e376e3d8055df30c5f63"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["106 2015 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 09.12.2015 106 2015 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 09.12.2015 106 2015 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:44:09", "Checksum": "c1e36f26fd18f8c1b5f51b2435fdf47a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 09.12.2015 106 2015 111\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung\n\nZu überprüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angeordneten Unterbringung in zeitlicher\nHinsicht. Die Beschwerdeführerin wurde am 20. November 2015 fürsorgerisch untergebracht. An\nihrer Anhörung vom 9. Dezember 2015 bestätigte sie, mit dem Gutachter gesprochen zu haben.\nGemäss telefonischer Auskunft von letzterem ist das Gutachten bis auf die Ergebnisse der von der\nEinrichtung vorzunehmenden Fähigkeitstests erstellt. Die behandelnden Ärzte erklärten jedoch, es\nsei bereits zwei Mal, am 2. und am 7. Dezember 2015, erfolglos versucht worden, die\nangeordneten Tests durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wolle sich den Tests nicht\nunterziehen und arbeite mit der Psychologin nicht zusammen. Am 7. Dezember 2015 sei sie\nausserdem zeitlich und örtlich nicht orientiert gewesen. Sie hätte sich verfolgt gefühlt. Kognitive\nTests seien in diesem Zustand unmöglich. Die Beschwerdeführerin müsste behandelt werden.\nDies sei aber im Rahmen des jetzigen Auftrags des Friedensgerichts (Unterbringung zwecks\nErstellung eines Gutachtens) nicht möglich. Ein neues Datum für einen weiteren Versuch sei\ndeshalb noch nicht vorgesehen (Protokoll vom 9. Dezember 2015, S. 4 f.). Unter diesen\nUmständen lässt sich eine länger als bis zum 21. Dezember 2015 andauernde Unterbringung nicht\nrechtfertigen. Es liegt nun am Gutachter, innerhalb dieser verbleibenden Zeitspanne und auf Grund\nder ihm aktuell zur Verfügung stehenden Informationen, die entsprechenden Schlussfolgerungen\nzu ziehen und sein Gutachten fertig zu stellen. Sollte die Begutachtung ergeben, dass eine\nfürsorgerische Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung unausweichlich ist, hat ausserdem\ndie sachlich zuständige Behörde durch einen förmlichen Entscheid die Massnahmen von Art. 449\nZGB durch eine solche nach Art. 426 ff. ZGB zu ersetzen (vgl. FamKomm Erwachsenenschuz-\nSTECK, 2013, Art. 449 N. 15).\n\nDie Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die Ziffer I. des angefochtenen Entscheids\nin dem Sinne abzuändern, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 449 ZGB in das\nstationäre Behandlungszentrum in 1633 Marsens zwecks Erstellung eines psychiatrischen\nGutachtens eingewiesen wird und spätestens am 21. Dezember 2015 zu entlassen ist.\n\n3. a) Die pauschal auf CHF 600.- festgesetzten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens\nwerden dem Staat auferlegt.\n\nb) Mangels Aufwand und Antrag wird keine Entschädigung zugesprochen.\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 5\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.\n\nZiffer I. des Entscheids des Friedensgerichts des Seebezirks vom 20. November 2015 wird\nabgeändert. Er lautet nun wie folgt:\n\nI. A.________ wird gestützt auf Art. 449 ZGB in das Stationäre Behandlungszentrum zwecks\nErstellung eines psychiatrischen Gutachtens eingewiesen. Sie ist spätestens am 21.\nDezember 2015 zu entlassen.\n\nII. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt\nund dem Staat auferlegt.\n\nIII. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\nvom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 9. Dezember 2015/cth\n\nVize-Präsident Gerichtsschreiberin\n.\n"}