{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-111_2015-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_111_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410d058c298291537d8c6217bac4ef9b9ae414905fd4402db8fa93656a01b303f11f73b37b5c3d2c67703dd391b184195f&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410d058c298291537d8c6217bac4ef9b9ae414905fd4402db8fa93656a01b303f11f73b37b5c3d2c67703dd391b184195f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_111", "Checksum": "e041226996c6e376e3d8055df30c5f63"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 09.12.2015 106 2015 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 09.12.2015 106 2015 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:41:59", "Checksum": "4dc693e3242143d8911df4b52ded2d60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 09.12.2015 106 2015 111\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung\n\njedoch nichts mehr von ihm gehört zu haben. Ebenfalls anwesend und angehört wurden die\nBeiständin, Dr. med. E.________, Assistenzarzt, und Dr. med. F.________, Oberärztin. Die\nBeiständin erklärte, die Beschwerdeführerin wolle immer genau wissen, was sie mache, aber die\nZusammenarbeit gestalte sich gut. Da sie erst kürzlich als Beiständin ernannt worden sei, sei es\nschwierig die Situation einzuschätzen. Zu Hause wäre die Beschwerdeführerin aber alleine. Die\nÄrzte gaben an, erfolglos versucht zu haben, die ihnen aufgetragenen Tests druchzuführen. Die\nBeschwerdeführerin weigere sich und müsste zudem behandelt werden. In ihrem jetzigen Zustand\nsei es unmöglich, die Untersuchungen vorzunehmen. Sie leide an einer psychischen Krankheit und\nbrauche medizinische Hilfe. Im Rahmen des jetzigen Auftrages dürfe sie jedoch nicht behandelt\nwerden. Ohne Behandlung und ohne Betreuung könne eine indirekte Selbstgefährdung nicht\nausgeschlossen werden.\n\nErwägungen\n\n1. a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde\nbeim zuständigen Gericht, d.h. beim Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts,\nBeschwerde erhoben werden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und\nErwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1] und Art. 14 Abs. 1 lit. d des Reglements für das\nKantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise\n[RKG; SGF 131.11]).\n\nb) Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die\nBeschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der angefochtene Entscheid datiert vom\n20. November 2015. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 26. November 2015 wurde diese\noffensichtlich gewahrt.\n\nc) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB).\n\n2. a) Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant\ndurchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur\nBegutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. Die Bestimmungen über das Verfahren bei\nfürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar (Art. 449 ZGB).\n\nDem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird von Gesetzes wegen insofern Rechnung getragen,\nals die Anordnung nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass sie nicht ambulant durchgeführt\nwerden kann. Das Bundesgericht hat in einem Fall, in dem die Erwachsenenschutzbehörde eine\nfürsorgerische Unterbringung ins Auge gefasst hatte, bei der Auslegung von Art. 449 Abs. 1 ZGB\nin der geltenden Fassung die Praxis zu aArt. 397a ZGB übernommen: Die Einweisung zur\nBegutachtung ist somit auch unter dem geltenden Recht nur unter der (zusätzlichen)\nVoraussetzung zulässig, dass eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist\n(Urteil BGer 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.2.2).\n\nAusserdem ist der Aufenthalt in der Einrichtung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken\n(vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz,\nPersonenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7062).\n\nb) Meldungen bei der Erwachsenenschutzbehörde über seltsames und aggressives\nVerhalten von Seiten der Beschwerdeführerin haben sich nach deren Spitalaufenthalt im Oktober\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 5\n\n2014 gehäuft. Mehrere Male ist die Polizei auf ihr Verlangen, aber schliesslich vergebens,\ninterveniert. Oft schwärzte sie ihre Nachbarin und damalige Beiständin an und unterstellte ihr\nverschiedenste Diebstähle. Sie blieb aber nicht nur bei verbalen Attacken, sondern wurde gemäss\nAussagen ihrer Fusspflegerin dieser gegenüber auch handgreiflich.\n\nInsofern ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Klarheit über die psychische Verfassung der\nBeschwerdeführerin und das Risiko einer Selbst- bzw. Drittgefährdung geschaffen werden muss.\nEs gilt abzuklären, ob eine stationäre Behandlung oder Betreuung, zum Beispiel in einem Wohnoder Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung, unausweichlich geworden ist.\n\nDie angehörten Ärzte gaben an, die Beschwerdeführerin sei krank und brauche medizinische Hilfe.\nEine (indirekte) Selbstgefährdung ohne Behandlung und ohne Betreuung könne nicht\nausgeschlossen werden. Eine fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin ist somit auch\nnach Instruktion des Beschwerdeverfahrens ernsthaft ins Auge zu fassen.\n\nAusserdem ist die Anordnung einer ambulanten Begutachtung nach wie vor als erfolglos zu\nbetrachten, zumal die Beschwerdeführerin eine solche Abklärung kategorisch ablehnt.\n\n"}