{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-111_2015-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_111_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410d058c298291537d8c6217bac4ef9b9ae414905fd4402db8fa93656a01b303f11f73b37b5c3d2c67703dd391b184195f&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410d058c298291537d8c6217bac4ef9b9ae414905fd4402db8fa93656a01b303f11f73b37b5c3d2c67703dd391b184195f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_111", "Checksum": "e041226996c6e376e3d8055df30c5f63"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 09.12.2015 106 2015 111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 09.12.2015 106 2015 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:41:59", "Checksum": "4dc693e3242143d8911df4b52ded2d60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 09.12.2015 106 2015 111\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n106 2015 111\n\nUrteil vom 9. Dezember 2015\nKindes- und Erwachsenenschutzhof\n\nBesetzung Vize-Präsident: Roland Henninger\nErsatzrichter: Pierre Corboz, Felix Baumann\nGerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary\n\nParteien A.________, P.A. Stationäres Behandlungszentrum,\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nFRIEDENSGERICHT DES SEEBEZIRKS\n\nGegenstand Fürsorgerische Unterbringung zwecks Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (Art. 449 ZGB)\n\nBeschwerde vom 26. November 2015 gegen den Entscheid des\nFriedensgerichts des Seebezirks vom 20. November 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 5\n\nSachverhalt\n\nA. Nach einem Spitalaufenthalt im Oktober 2014 häuften sich Meldungen über seltsame und\naggressive Verhaltensweisen von A.________. Sie fühlt sich namentlich dauernd als Opfer von\nDiebstählen. Dem Polizeirapport vom 18. Juni 2015 kann entnommen werden, dass sie zum\nBeispiel am Freitag, 12. Juni 2015 die Intervention der Polizei an ihrem Domizil verlangte. Vor Ort\nkonnten jedoch keine Einbruchspuren festgestellt werden. A.________ habe erklärt, während\nihrem Spitalaufenthalt habe ihre Nachbarin und Beiständin, B.________, zu ihrem Haus geschaut\nund dabei einen Kochtopf sowie diversen Schmuck gestohlen. Zudem hätte die Nachbarin ihren\nalten Schmuck durch anderen, neuen Schmuck ersetzt. In den darauffolgenden Tagen wandte\nsich A.________ erneut mehrere Male an die Polizei, um weitere Diebstähle zu melden. Sie\nerzählte namentlich, dass ihr Natel gestohlen wurde, welches jedoch auf dem Sofatisch\nwiedergefunden wurde. Ebenso die Aussagen, Sachen seien ihr aus dem Safe in der Bank\nentwendet worden und es gäbe verdächtige Bewegungen auf ihrem Bankkonto, erwiesen sich\nnach Nachforschungen als unwahr (act. 058 f.). Auch die angeblich von ihrer Beiständin\ngestohlene Armbanduhr wurde von der Polizei in der Schmuckschatulle gefunden und die\nAussage, ihre Beiständin tätige von ihrem Telefon aus Anrufe, erwies sich als falsch (act. 085 f.).\nAm 8. Oktober 2015 kontaktierte ausserdem die Fusspflegerin von A.________ das\nFriedensgericht des Seebezirks (hiernach: das Friedensgericht) und teilte mit, dass sie diese bei\nihrem letzten Besuch vor etwa 2 Wochen geschlagen und beschimpft habe. A.________ habe ihr\nvon diversen Diebstählen (wie z.B. von Kaffeelöffeln) erzählt und eine durchsichtige Plastiktüte mit\nSchmuckstücken im Wert von ca. CHF 100‘000.-, die sie (A.________) aus dem Banksafe geholt\nhabe, gezeigt, und auf dem Küchentisch für alle Besucher sichtbar liegen lassen. Nachdem sie\nnach mehreren unbeantworteten Telefonanrufen von A.________ das Telefon abgenommen habe,\nsei sie wieder aufs Übelste beschimpft worden (act. 087).\n\nA.________ wurde am 24. Juli und 3. September 2015 vom Friedensgericht angehört (act. 067 ff.\nund 077 ff.). Die Frage, ob sie sich bereit erkläre, ihre kognitiven Fähigkeiten testen zu lassen,\nverneinte sie kategorisch („Ich mache keinen Test. Das können Sie sich ans Bein streichen“).\n\nMit Entscheid vom 13. Oktober 2015 wurde C.________, Berufsbeiständin, als neue Beiständin\nvon A.________ eingesetzt.\n\nAm 20. November 2015 wies das Friedensgericht A.________ in das Stationäre\nBehandlungszentrum in Marsens zwecks Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens ein,\nbeauftragte das Zentrum, die geistigen Fähigkeiten von A.________ zu testen und auferlegte\ndieser sämtliche Kosten. Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,\nwurde mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.\n\nB. Mit Postaufgabe vom 26. November 2015, erhob A.________ (hiernach:\nBeschwerdeführerin) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Am 1. Dezember 2015 übermittelte\ndas Friedensgericht das ihm irrtümlicherweise adressierte Schreiben mit einigen Hinweisen.\n\nAm 3. Dezember 2015 bestätigte der mit dem Gutachten beauftragte Arzt telefonisch, die Akten\neingesehen zu haben und mit der Beschwerdeführerin und den Ärzten gesprochen zu haben. Für\ndie Fertigstellung des Gutachtens sei er jedoch auf die Ergebnisse der kognitiven Tests, mit deren\nDurchführung das Behandlungszentrum beauftragt worden sei, angewiesen.\n\nAm 9. Dezember 2015, an dem die Beschwerdeführerin vom hiesigen Gerichtshof angehört wurde,\nbestätigte sie ihre Beschwerde. Ausserdem gab sie an, mit dem Gutachter gesprochen, seither\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 5\n\n"}