Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird mit sofortiger Wirkung wieder aus der stationären Behandlung in Marsens entlassen. Sie wird ausdrücklich angewiesen, sich für die ambulante Gutachtenserstellung zur Verfügung zu stellen und namentlich Termine mit dem Gutachter einzuhalten. II. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Ingo Schafer wird mit separater Verfügung festgesetzt. IV. Zustellung.