3. a) Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Angesichts der hohen Kosten, welche ihr durch die Einweisung in das stationäre Behandlungszentrum Marsens entstanden sind, wird auf eine Verteilung der Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO verzichtet. Stattdessen werden die Gerichtskosten dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 450f ZGB i.V. m. Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO). Die Entscheidgebühr wird auf pauschal Fr. 300.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V. m. Art. 19 Abs. 1 JR). b) Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Ingo Schafer wird nach Einreichung der Kostenliste mit separater Verfügung festgesetzt.