Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich für die ambulante psychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu stellen und bei dieser mitzuwirken hat. Sollte sie erneut die Mitwirkung verweigern, müsste wieder eine Einweisung nach Art. 449 Abs. 1 ZGB geprüft werden.