c) An der Anhörung vom 15. Dezember 2014 wurde jedoch augenfällig, dass sich diese Umstände in der Zwischenzeit geändert haben. Die Beschwerdeführerin ist willens, bei einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken. Ihre frühere Verweigerung der Zusammenarbeit beruhte auf einem Missverständnis ihrerseits. Sowohl Dr. med. F.________ als auch Dr. med. G.________ erachten eine ambulante Begutachtung als möglich. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin aus dem stationären Behandlungszentrum Marsens zu entlassen. Ihre Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen.