Angesichts der bestehenden Probleme der Beschwerdeführerin namentlich in ihrem Wohnumfeld, ihrer aktuellen prekären Wohnsituation sowie ihrer Weigerung, mit ihrer Beiständin zwecks Beantragung einer IV-Rente zusammen zu arbeiten, war und ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich. Die Einweisung in das stationäre Behandlungszentrum Marsens zwecks Begutachtung im Sinne von Art. 449 ZGB ist deshalb nicht zu beanstanden. In diesem Punkt wird die Beschwerde abgewiesen.