Es geht insbesondere aus den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 15. Dezember 2014 hervor, dass die Durchführung einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch das Friedensgericht am 27. November 2014 mangels Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin nicht möglich war. Angesichts der bestehenden Probleme der Beschwerdeführerin namentlich in ihrem Wohnumfeld, ihrer aktuellen prekären Wohnsituation sowie ihrer Weigerung, mit ihrer Beiständin zwecks Beantragung einer IV-Rente zusammen zu arbeiten, war und ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich.