An der Anhörung vom 15. Dezember 2014 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe nur deshalb die Mitwirkung bei der ambulanten Gutachtenserstellung verweigert, weil sie dachte, dass ihr ungerechtfertigterweise Alkohol- und Drogenabhängigkeit vorgeworfen würden. Sie sei nun bereit, sich für die ambulante Gutachtenserstellung zur Verfügung zu stellen. Dr. med. F.________, Oberärztin im stationären Behandlungszentrum Marsens, welche an der Anhörung vom 15. Dezember 2014 ebenfalls teilnahm, erklärte, dass die Beschwerdeführerin nach anfänglichen Schwierigkeiten seit ihrer Einweisung sämtliche Anweisungen befolge und bei der Gutachtenserstellung gut mitgewirkt habe.