Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachten vom 24. Oktober 2008 unter einem “trouble mixte de la personnalité” sowie Verfolgungswahn leide, sie heteroaggressives Verhalten zeige, ihre Angelegenheiten nicht selber erledigen könne und auf Hilfe angewiesen sei. Aus dem Entscheid geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres aggressiven Verhaltens gegenüber anderen Bewohnern bereits zum dritten Mal seit dem Jahr 2008 der Mietvertrag gekündigt wurde.