450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 449 Abs. 2). b) Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin. Diese ist befugt, Beschwerde zu erheben, ohne dass es weiterer Ausführungen dazu bedarf. Der angefochtene Entscheid datiert vom 27. November 2014. Die eingereichte Beschwerde datiert vom 4. Dezember 2014 und erfolgte damit offensichtlich fristgerecht.