Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 informierte die Beiständin die Friedensrichterin über Probleme in der Zusammenarbeit mit A.________ und wies insbesondere auf deren prekäre Wohnsituation hin. Da sie bereits mehrmals aus Wohnungen ausgewiesen worden sei, wolle keine Liegenschaftsverwaltung mehr ihr eine Wohnung vermieten (act. 25). Das Friedensgericht des Saanebezirks ordnete mit Entscheid vom 27. November 2014 die stationäre Begutachtung von A.________ an.