{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2014-174_2014-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2014_174_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64168b187e5a23d43140b649e047a3453f5e90864788685e46de7f5de20ad92b632ef02f295d1853ebc665168a405494f47&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64168b187e5a23d43140b649e047a3453f5e90864788685e46de7f5de20ad92b632ef02f295d1853ebc665168a405494f47&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2014_174", "Checksum": "96fab42bec795a6b285156948b7b057f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2014 174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 16.12.2014 106 2014 174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 16.12.2014 106 2014 174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:05:51", "Checksum": "197b9cf482d058e531c99f7e53301644", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 16.12.2014 106 2014 174\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung\n\n2. a) Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin\nlaut Gutachten vom 24. Oktober 2008 unter einem “trouble mixte de la personnalité” sowie\nVerfolgungswahn leide, sie heteroaggressives Verhalten zeige, ihre Angelegenheiten nicht selber\nerledigen könne und auf Hilfe angewiesen sei. Aus dem Entscheid geht weiter hervor, dass der\nBeschwerdeführerin aufgrund ihres aggressiven Verhaltens gegenüber anderen Bewohnern\nbereits zum dritten Mal seit dem Jahr 2008 der Mietvertrag gekündigt wurde. Sie erschien nicht zur\nSitzung des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 8. Januar 2014, zu welcher sie vorgeladen\nworden war, und nahm auch die Termine, welche zur ambulanten Gutachtenserstellung von\nDr. D.________ vom Zentrum für forensische Psychiatrie in Freiburg angesetzt worden waren,\nnicht wahr.\n\nAn der Anhörung vom 15. Dezember 2014 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe nur\ndeshalb die Mitwirkung bei der ambulanten Gutachtenserstellung verweigert, weil sie dachte, dass\nihr ungerechtfertigterweise Alkohol- und Drogenabhängigkeit vorgeworfen würden. Sie sei nun\nbereit, sich für die ambulante Gutachtenserstellung zur Verfügung zu stellen. Dr. med.\nF.________, Oberärztin im stationären Behandlungszentrum Marsens, welche an der Anhörung\nvom 15. Dezember 2014 ebenfalls teilnahm, erklärte, dass die Beschwerdeführerin nach\nanfänglichen Schwierigkeiten seit ihrer Einweisung sämtliche Anweisungen befolge und bei der\nGutachtenserstellung gut mitgewirkt habe. Ein Gespräch mit dem begutachtenden Arzt, Dr. med.\nG.________, habe bereits stattgefunden. Auch dieser selbst bestätigte auf telefonische Nachfrage\ndie Mitwirkung der Beschwerdeführerin und erklärte, seiner Ansicht nach genüge eine ambulante\nGutachtenserstellung.\n\nb) Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant\ndurchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in eine\ngeeignete Einrichtung ein (Art. 449 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über das Verfahren bei\nfürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar (Art. 449 Abs. 2 ZGB).\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 5\n\nEs geht insbesondere aus den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der\nAnhörung vom 15. Dezember 2014 hervor, dass die Durchführung einer ambulanten\npsychiatrischen Begutachtung im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch das Friedensgericht am 27.\nNovember 2014 mangels Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin nicht möglich war.\nAngesichts der bestehenden Probleme der Beschwerdeführerin namentlich in ihrem Wohnumfeld,\nihrer aktuellen prekären Wohnsituation sowie ihrer Weigerung, mit ihrer Beiständin zwecks\nBeantragung einer IV-Rente zusammen zu arbeiten, war und ist eine psychiatrische Begutachtung\nunerlässlich. Die Einweisung in das stationäre Behandlungszentrum Marsens zwecks\nBegutachtung im Sinne von Art. 449 ZGB ist deshalb nicht zu beanstanden.\n\nIn diesem Punkt wird die Beschwerde abgewiesen.\n\nc) An der Anhörung vom 15. Dezember 2014 wurde jedoch augenfällig, dass sich diese\nUmstände in der Zwischenzeit geändert haben. Die Beschwerdeführerin ist willens, bei einer\nambulanten psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken. Ihre frühere Verweigerung der\nZusammenarbeit beruhte auf einem Missverständnis ihrerseits. Sowohl Dr. med. F.________ als\nauch Dr. med. G.________ erachten eine ambulante Begutachtung als möglich.\n\nUnter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin aus dem stationären Behandlungszentrum\nMarsens zu entlassen. Ihre Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen.\n\nDie Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich für die ambulante\npsychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu stellen und bei dieser mitzuwirken hat. Sollte sie\nerneut die Mitwirkung verweigern, müsste wieder eine Einweisung nach Art. 449 Abs. 1 ZGB\ngeprüft werden.\n\n3. a) Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Angesichts\nder hohen Kosten, welche ihr durch die Einweisung in das stationäre Behandlungszentrum\nMarsens entstanden sind, wird auf eine Verteilung der Prozesskosten nach dem\nVerfahrensausgang gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO verzichtet. Stattdessen werden die\nGerichtskosten dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 450f ZGB i.V. m. Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO).\n\nDie Entscheidgebühr wird auf pauschal Fr. 300.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V. m. Art. 19\nAbs. 1 JR).\n\nb) Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Ingo Schafer wird nach Einreichung\nder Kostenliste mit separater Verfügung festgesetzt.\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.\n\nA.________ wird mit sofortiger Wirkung wieder aus der stationären Behandlung in\nMarsens entlassen. Sie wird ausdrücklich angewiesen, sich für die ambulante\nGutachtenserstellung zur Verfügung zu stellen und namentlich Termine mit dem Gutachter\neinzuhalten.\n\nII. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt.\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 5\n\nIII. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Ingo Schafer wird mit separater\nVerfügung festgesetzt.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 16. Dezember 2014/ggu\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n.\n"}