Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass ein Briefkasten mehrere Tage nicht geleert und so ein Brief erst Tage später dem Empfänger zugestellt wird. Jedenfalls erbringt die Beschwerdeführerin keinen Beweis dafür, dass sie ihre Eingabe spätestens am 4. November 2019 der Post übergeben und den Rechtsvorschlag somit innert der zehntägigen Frist der Post erhoben hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung.