Der Umstand, dass sie als Datum des Rechtsvorschlages auf dem Zahlungsbefehl handschriftlich den 3. November 2019 vermerkt hat, genügt dazu jedenfalls nicht. Auch die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unmöglichen Öffnungszeiten der Post ändern nichts. Sie hat sich entsprechend zu organisieren oder jemanden mit der Aufgabe der Eingabe zu beauftragen. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass ein Briefkasten mehrere Tage nicht geleert und so ein Brief erst Tage später dem Empfänger zugestellt wird.