Gemäss Poststempel wurde der Zahlungsbefehl mit dem Rechtsvorschlag am 7. November 2019 der Post übergeben und erfolgte somit klar verspätet. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, aufgrund der unmöglichen Postöffnungszeiten den Rechtsvorschlag uneingeschrieben per A-Post in einen Briefkasten geworfen zu haben. Weder führt sie aus, wann dies genau geschehen sein soll, noch bringt sie vor, die Eingabe rechtzeitig der Post übergeben zu haben. Ihr obliegt aber der Beweis für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages. Der Umstand, dass sie als Datum des Rechtsvorschlages auf dem Zahlungsbefehl handschriftlich den 3. November 2019 vermerkt hat, genügt dazu jedenfalls nicht.