2.2. Vorliegend begann die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags mit Zustellung des Zahlungsbefehls am 23. Oktober 2019 an den Vater der Beschwerdeführerin mit dem 24. Oktober 2019 zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 2. November 2019, verlängerte sich aber, weil dieser Tag ein Samstag war, auf den nächstfolgenden Werktag, den 4. November 2019 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Nur ein spätestens am 4. November 2019 beim Betreibungsamt oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergebener Rechtsvorschlag kann somit als rechtzeitig erhoben gelten.