1.2. Die Verfügung des Betreibungsamtes wurde am 11. November 2019 per A-Post versendet und der Beschwerdeführerin frühestens am 12. November 2019 zugestellt. Somit erfolgte die am 21. November 2019 erhobene Beschwerde fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügt sie den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen unmöglicher Öffnungszeiten der Post den Rechtsvorschlag uneingeschrieben per A-Post in einen Briefkasten geworfen zu haben.