{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2019-194_2019-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2019_194_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641628b3b059559808c316150528f7c12fe269d9696a9c23d5b1b5746904b811f698bef19271dac7b7eee56512d6e96b3d9&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641628b3b059559808c316150528f7c12fe269d9696a9c23d5b1b5746904b811f698bef19271dac7b7eee56512d6e96b3d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2019_194", "Checksum": "27cc0ca88befb41dd2c9c6539b235840"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2019 194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.12.2019 105 2019 194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 18.12.2019 105 2019 194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:02:30", "Checksum": "a6b9aa0e9d87bd5fda29239aa093eaab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.12.2019 105 2019 194\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)\n\nGemäss Poststempel wurde der Zahlungsbefehl mit dem Rechtsvorschlag am 7. November 2019\nder Post übergeben und erfolgte somit klar verspätet. Die Beschwerdeführerin macht einzig\ngeltend, aufgrund der unmöglichen Postöffnungszeiten den Rechtsvorschlag uneingeschrieben per\nA-Post in einen Briefkasten geworfen zu haben. Weder führt sie aus, wann dies genau geschehen\nsein soll, noch bringt sie vor, die Eingabe rechtzeitig der Post übergeben zu haben. Ihr obliegt aber\nder Beweis für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages. Der Umstand, dass sie als\nDatum des Rechtsvorschlages auf dem Zahlungsbefehl handschriftlich den 3. November 2019\nvermerkt hat, genügt dazu jedenfalls nicht. Auch die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unmöglichen Öffnungszeiten der Post ändern nichts. Sie hat sich entsprechend zu organisieren oder\njemanden mit der Aufgabe der Eingabe zu beauftragen. Schliesslich ist nicht davon auszugehen,\ndass ein Briefkasten mehrere Tage nicht geleert und so ein Brief erst Tage später dem Empfänger\nzugestellt wird. Jedenfalls erbringt die Beschwerdeführerin keinen Beweis dafür, dass sie ihre\nEingabe spätestens am 4. November 2019 der Post übergeben und den Rechtsvorschlag somit\ninnert der zehntägigen Frist der Post erhoben hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n3.\n\nEs werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 4\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom\n17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 18. Dezember 2019/fju\n\nDie Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:\n"}