Dies vermochte bei den Schuldnern den Anschein einer Rechtsverweigerung zu erwecken. Wie aus den Akten hervorgeht, liegt jedoch keine Rechtsverweigerung vor, da das Betreibungsamt unverzüglich tätig wurde. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2019 ist deshalb abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung.