Folglich ist festzustellen, dass das Betreibungsamt noch am Tag der Zustellung des Urteils tätig geworden ist und die Gläubiger aufgefordert hat, den fälschlicherweise überwiesenen Betrag zurückzuerstatten und die Beweismittel einzureichen. Da den Schuldnern keine Kopie des Schreibens vom 22. August 2019 an den Vertreter der Gläubiger zugestellt worden ist, hatten sie bis zum Erhalt des an sie adressierten Schreibens vom 10. Oktober 2019 keine Kenntnis darüber, dass das Betreibungsamt der Anweisung gemäss Urteil vom 19. August 2019 bereits nachgekommen ist und auf eine Reaktion der Gläubiger warten musste. Dies vermochte bei den Schuldnern den Anschein einer Rechtsverweigerung zu erwecken.