2.2. Aus den vom Betreibungsamt eingereichten Akten geht hervor, dass das Betreibungsamt den Vertreter der Gläubiger mit Schreiben vom 22. August 2019 aufgefordert hat, den Betrag von CHF 760.85 zurückzuerstatten und Kopien sämtlicher Beweismittel einzureichen. Am 10. Oktober 2019 übermittelte das Betreibungsamt den Schuldnern Kopien der eingereichten Beweismittel und forderte sie auf mitzuteilen, ob sie am Rechtsvorschlag festhalten würden oder nicht. Zudem erläuterte das Betreibungsamt den Schuldnern das Vorgehen in beiden Fällen und bat um Angabe einer Bankverbindung.