Von Rechtsverzögerung ist gemäss Praxis auszugehen, wenn ein Vollstreckungsorgan die ihm obliegende Amtshandlung nicht innerhalb der durch das Gesetz vorgesehenen bzw. nach den Umständen gebotenen Frist vornimmt. In einem solchen Fall kann nicht mit letzter Gewissheit darauf geschlossen werden, dass die Amtshandlung nie erfolgen wird und demnach eine Rechtsverweigerung vorläge (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, N. 206 f.).