2.1. Unter Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 17 Abs. 3 SchKG versteht die Rechtsprechung nur die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn ein Vollstreckungsorgan untätig wird, d.h. es sich ausdrücklich oder stillschweigend weigert, die gebotene Amtshandlung vorzunehmen, ohne dies aber in der Form einer Verfügung anzuzeigen. Von Rechtsverzögerung ist gemäss Praxis auszugehen, wenn ein Vollstreckungsorgan die ihm obliegende Amtshandlung nicht innerhalb der durch das Gesetz vorgesehenen bzw. nach den Umständen gebotenen Frist vornimmt.