C. In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 erklärte das Betreibungsamt, das Urteil vom 19. August 2019 am 22. August 2019 erhalten und gleichentags den Vertreter der Gläubiger aufgefordert zu haben, die Zahlung zurückzuerstatten und die Beweismittel nach Art. 73 SchKG zur Einsicht vorzulegen. Da der Vertreter der Gläubiger längere Zeit abwesend gewesen sei, habe sich die Rückzahlung seiner Mandanten verzögert. Am 10. Oktober 2019 hätten sie die Rückerstattung wie auch die Beweismittel erhalten. Kopien davon seien noch am gleichen Tag den Schuldnern weitergeleitet und diese seien aufgefordert worden, dem Betreibungsamt mitzuteilen, ob sie am Rechtsvorschlag festhalten würden.