Dieses Urteil wurde dem Betreibungsamt am 22. August 2019 zugestellt. B. A.________ beschwerte sich am 9. Oktober 2019 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts, das Betreibungsamt des Sensebezirks habe bis zu diesem Tag nichts unternommen, um dieser Aufforderung nachzukommen, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle.