A. Mit Entscheid vom 19. August 2019 wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg das Betreibungsamt des Sensebezirks an, den am 25. Juni 2019 von A.________ und seiner Ehefrau hinterlegten und in der Folge den Gläubigern überwiesenen Betrag von CHF 760.85 bei letzteren zurückzufordern und A.________ und seiner Ehefrau zurückzuerstatten. Es wurde weiter festgehalten, dass im Zeitpunkt der Rückerstattung die Betreibungen Nr. bbb und ccc wieder aufleben. Das Gesuch um Vorlage der Beweismittel nach Art. 73 Abs. 1 SchKG sei zu behandeln und allfällige innert der zehntägigen Frist erhobene Rechtsvorschläge einzutragen.