{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-10-31", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2019-164_2019-10-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2019_164_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6417ae01da7beb7c207cb913c7139ec44a89405d247e86ad351c458545f8010305363b03627d7dad9008db17ce467bf7117&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6417ae01da7beb7c207cb913c7139ec44a89405d247e86ad351c458545f8010305363b03627d7dad9008db17ce467bf7117&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2019_164", "Checksum": "5877a9f87657e26dc54dd5709b7d89cc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2019 164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.10.2019 105 2019 164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 31.10.2019 105 2019 164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:12:13", "Checksum": "8b80bbe8918644b04f4d3d04dd34b2c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.10.2019 105 2019 164\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00\ntribunalcantonal@fr.ch\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2019 164\n\nUrteil vom 31. Oktober 2019\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Dina Beti, Markus Ducret\nGerichtsschreiberin: Frédérique Jungo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS\n\nGegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) – Rechtsverweigerung\n\nBeschwerde vom 9. Oktober 2019\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Entscheid vom 19. August 2019 wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts Freiburg das Betreibungsamt des Sensebezirks an, den am 25. Juni 2019 von\nA.________ und seiner Ehefrau hinterlegten und in der Folge den Gläubigern überwiesenen\nBetrag von CHF 760.85 bei letzteren zurückzufordern und A.________ und seiner Ehefrau\nzurückzuerstatten. Es wurde weiter festgehalten, dass im Zeitpunkt der Rückerstattung die\nBetreibungen Nr. bbb und ccc wieder aufleben. Das Gesuch um Vorlage der Beweismittel nach\nArt. 73 Abs. 1 SchKG sei zu behandeln und allfällige innert der zehntägigen Frist erhobene\nRechtsvorschläge einzutragen.\n\nDieses Urteil wurde dem Betreibungsamt am 22. August 2019 zugestellt.\n\nB. A.________ beschwerte sich am 9. Oktober 2019 bei der Schuldbetreibungs- und\nKonkurskammer des Kantonsgerichts, das Betreibungsamt des Sensebezirks habe bis zu diesem\nTag nichts unternommen, um dieser Aufforderung nachzukommen, was eine formelle\nRechtsverweigerung darstelle.\n\nC. In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 erklärte das Betreibungsamt, das Urteil vom\n19. August 2019 am 22. August 2019 erhalten und gleichentags den Vertreter der Gläubiger\naufgefordert zu haben, die Zahlung zurückzuerstatten und die Beweismittel nach Art. 73 SchKG\nzur Einsicht vorzulegen. Da der Vertreter der Gläubiger längere Zeit abwesend gewesen sei, habe\nsich die Rückzahlung seiner Mandanten verzögert. Am 10. Oktober 2019 hätten sie die\nRückerstattung wie auch die Beweismittel erhalten. Kopien davon seien noch am gleichen Tag den\nSchuldnern weitergeleitet und diese seien aufgefordert worden, dem Betreibungsamt mitzuteilen,\nob sie am Rechtsvorschlag festhalten würden. Auch sei eine Bankverbindung für die Rückzahlung\nverlangt worden.\n\nErwägungen\n\n1.\n\nSoweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m.\nArt. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs\nvom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das\nKantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die\nBeschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der\nVerfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen\nRechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17\nAbs. 3 SchKG).\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 4\n\n2.\n\n2.1. Unter Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 17 Abs. 3 SchKG versteht die Rechtsprechung nur die\nformelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn ein Vollstreckungsorgan untätig wird,\nd.h. es sich ausdrücklich oder stillschweigend weigert, die gebotene Amtshandlung vorzunehmen,\nohne dies aber in der Form einer Verfügung anzuzeigen. Von Rechtsverzögerung ist gemäss\nPraxis auszugehen, wenn ein Vollstreckungsorgan die ihm obliegende Amtshandlung nicht\ninnerhalb der durch das Gesetz vorgesehenen bzw. nach den Umständen gebotenen Frist\nvornimmt. In einem solchen Fall kann nicht mit letzter Gewissheit darauf geschlossen werden,\ndass die Amtshandlung nie erfolgen wird und demnach eine Rechtsverweigerung vorläge (KREN\nKOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, N. 206 f.).\n\n2.2. Aus den vom Betreibungsamt eingereichten Akten geht hervor, dass das Betreibungsamt\nden Vertreter der Gläubiger mit Schreiben vom 22. August 2019 aufgefordert hat, den Betrag von\nCHF 760.85 zurückzuerstatten und Kopien sämtlicher Beweismittel einzureichen. Am 10. Oktober\n2019 übermittelte das Betreibungsamt den Schuldnern Kopien der eingereichten Beweismittel und\nforderte sie auf mitzuteilen, ob sie am Rechtsvorschlag festhalten würden oder nicht. Zudem\nerläuterte das Betreibungsamt den Schuldnern das Vorgehen in beiden Fällen und bat um Angabe\neiner Bankverbindung.\n\n"}