Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. August 2019 betreffend Abweisung der Anfrage um Nichtbekanntgabe einer Betreibung wird aufgehoben. Die Anfrage um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. ccc wird gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, diese Betreibung Dritten nicht bekannt zu geben, solange kein nachträglicher Nachweis erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird. II. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. III. Die Stellungnahme von B.________ vom 28. November 2019 wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. IV. Zustellung.