Jedenfalls ist mit RODRIGUEZ/GUBLER davon auszugehen, dass das Gesuch um Nichtbekanntgabe während der gesamten fünfjährigen Frist von Art. 8a Abs. 4 SchKG zuzulassen ist. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen.