8a Abs. 3 Bst. d SchKG in der Betreibung Nr. ccc gelten. Demnach sind die Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Nichtmitteilung der Betreibung Nr. ccc an Dritte gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG gegeben, weshalb das Betreibungsamt das Gesuch zu Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung Dritten nicht bekannt zu geben, solange kein nachträglicher Nachweis erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird.