Folglich ist festzustellen, dass im Schlichtungsgesuch kein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird und ein solches somit auch in der Anerkennungsklage nicht gestellt werden könnte. Zudem ist nicht ersichtlich, ob die eingeklagte Forderung mit der Betreibung identisch ist. Dass die Beträge unterschiedlich sind, ist grundsätzlich nicht von Belang, da der angegebene Grund der Forderung massgebend ist. Dieser geht aber nicht aus dem Schlichtungsgesuch hervor. Dem Gesagten zu Folge kann das eingereichte Schlichtungsgesuch vom 30. Juli 2019 nicht als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 8a Abs. 3 Bst.