Es ist davon auszugehen, dass der Gläubiger mangels Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels den ordentlichen Prozessweg beschritten und – nachdem ihm in Anwendung von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG Frist angesetzt wurde – ein Schlichtungsgesuch eingereicht hat, wonach der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Betrages in Höhe von CHF 52‘000.- nebst Zins zu 5% seit 13. September 2017 verurteilt werden solle. Folglich ist festzustellen, dass im Schlichtungsgesuch kein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird und ein solches somit auch in der Anerkennungsklage nicht gestellt werden könnte.