2.3. Vorliegend reichte der Gläubiger ein Schlichtungsgesuch vom 30. Juli 2019 ein, in welchem er beantragt, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm CHF 52‘000.- nebst Zins zu 5% seit 13. September 2017 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Schlichtungsgesuch ist unbegründet; es verweist auf eine mündliche Begründung anlässlich der Schlichtungsverhandlung. Es ist darin auch kein Hinweis zu finden, dass es sich dabei um eine Teilklage handelt.