88 Abs. 2 SchKG beseitigen lassen. Tut er dies, so erscheint diese Betreibung (die ja dieselbe Forderung betrifft) definitiv im Betreibungsregisterauszug. Hinzu kommt, dass auch aus intertemporalrechtlichen Gründen nicht auf die Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG abgestellt werden sollte, ansonsten müssten sich vor dem 1. Januar 2019 (zu Unrecht) betriebene Personen noch bis zu vier Jahre mit alten Einträgen plagen. Damit überwiegen nach RODRIGUEZ/GUBLER die Gründe, das Gesuch um Nichtbekanntgabe während der gesamten fünfjährigen Frist von Art.