d SchKG vorgehen zu können, nicht geeignet, die gerechtfertigten von den ungerechtfertigten Betreibungen zu unterscheiden. Indessen anerkennt auch BRÖNNIMANN, dass der Gläubiger, der es unterlassen hat, rechtzeitig gegen den Rechtsvorschlag vorzugehen, zu erkennen gibt, dass die Betreibung wahrscheinlich unbegründet war. Dies entspricht gerade der Idee des Gesetzgebers: Wo eine Betreibung nicht fortgesetzt wird, gilt sie im Sinne der Revision als unbegründet. War die Betreibung gerechtfertigt, so muss der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung ohnehin eine neue Betreibung anheben und den Rechtsvorschlag (diesmal) innert der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG beseitigen lassen.