Die Betreibung erscheint ohnehin nicht mehr im Betreibungsregisterauszug. Gemäss BRÖNNIMANN soll es dem Betriebenen auch nicht möglich sein, nach Ablauf der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG noch ein Gesuch um Nichtbekanntgabe zu stellen. Da es dem Gläubiger nach Ablauf der Jahresfrist gar nicht mehr möglich sei, zu reagieren, sei die Möglichkeit, dannzumal noch nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG vorgehen zu können, nicht geeignet, die gerechtfertigten von den ungerechtfertigten Betreibungen zu unterscheiden.