Dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG ist nicht zu entnehmen, wie lange dem Schuldner das Recht offensteht, ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung zu stellen. Die Betreibung fällt grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls dahin (Art. 88 Abs. 2 SchKG), während das Einsichtsrecht Dritter erst fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens erlischt (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Sind die fünf Jahre gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG verstrichen, hat der Betriebene kein Rechtsschutzinteresse mehr an einem Gesuch um Nichtbekanntgabe: Die Betreibung erscheint ohnehin nicht mehr im Betreibungsregisterauszug.