2010, Art. 79 N. 28). Des Weiteren muss die Forderung, die eingeklagt wird, identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde, wobei aber nicht der Betrag, sondern der angegebene Grund der Forderung massgebend ist (STAEHELIN, Art. 79 N. 10a, Art. 80 N. 37, Art. 82 N. 40). Als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG kann die Anerkennungsklage demnach nur gelten, wenn die mit der Betreibung identische Forderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (vgl. zum Ganzen BERNAUER, Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, in AJP 2019 S. 697, 700).