zess oder im Verwaltungsverfahren geltend machen (vgl. Art. 79 SchKG). Im Rahmen einer Anerkennungsklage muss indes ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt werden, da andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive oder provisorische Rechtsöffnung verlangt werden müsste (vgl. VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 79 N. 2 und 11; STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N. 28).