2.1. Vorerst ist festzustellen, dass sich B.________ beim Vorwurf, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befinden und somit gegen das Anwaltsrecht verstossen soll, auf die Rechtsschriften eines im Kanton Bern laufenden Verfahrens stützt. Er unterlässt es aber, die Vorwürfe mit entsprechenden klaren Belegstellen zu untermauern. Es kann aber nicht Aufgabe der vorliegenden Beschwerdekammer sein, die umfangreichen Akten nach Interessenkonflikten zu durchforsten.