Auch mit dem Hinweis auf ein früheres Schlichtungsgesuch könne dieser keine Rechte ableiten. Es sei einer Partei unbenommen, Schlichtungsgesuche immer wieder (neu) einzureichen, sofern die dreimonatige Frist zur Anhängigmachung beim Gericht nicht gewahrt wurde. Zudem werde bei einem Weiterzug der Klage auch (zusätzlich) die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ccc beantragt werden. Aus dem Zahlungsbefehl ergebe sich, worin die Forderung bestehen würde. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.