B.________ macht in seiner Stellungnahme geltend, dass die Beschwerde trölerisch sei, weil der Anwalt des Beschwerdeführers, welcher sich in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befinde, in einem Berner Verfahren seine Ansprüche anerkannt habe. Beim am 30. Juli 2019 eingereichten Schlichtungsgesuch handle es sich um eine Teilklage und der Kläger behalte sich vor, den Gesamtbetrag von CHF 104'000.- beim Beschwerdeführer einzuklagen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, dass er nicht wisse, worin die in Betreibung gesetzte Schuld liegen würde, seien nicht zu hören. Auch mit dem Hinweis auf ein früheres Schlichtungsgesuch könne dieser keine Rechte ableiten.